Zahnmedizinische Fachangestellte organisieren den Praxisbetrieb, indem sie Behandlungstermine und interne Abläufe planen und die Nutzbarkeit von Räumen, Geräten und Instrumenten sicherstellen. Sie assistieren bei Untersuchungen und Behandlungen und übernehmen je nach Qualifikation erweiterte Aufgaben in Bereichen wie Prophylaxe, prothetische und kieferorthopädische Assistenz. Auf Anweisung des Zahnarztes oder der Zahnärztin bereiten sie Füllungen oder Abdruckmassen für Gebissabdrücke vor und fertigen Röntgenaufnahmen an. Sie dokumentieren Behandlungsabläufe und erfassen erbrachte Leistungen für die Abrechnung. Zahnmedizinische Fachangestellte betreuen Patienten vor, während und nach der Behandlung, erklären vorbeugende Maßnahmen und leiten zur Mundhygiene an. Sie erledigen den Schriftverkehr mit Krankenkassen und Labors, kontrollieren Zahlungseingänge und führen das betriebliche Mahnwesen.
Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag |
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ZFA 11 | ZFA 12 | ZFA 10 | ZFA 10 | |
ganzer Tag | ganzer Tag | ganzer Tag | halber Tag |
Die Stundentafel haben wir für Sie als PDF Dateien bereitgestellt:
Stundentafel-ZFA.pdf
Die Übersichtstabelle des ZBV Obb finden Sie hier.
Anmeldeschluss: Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Ausbildungspraxen / Schüler direkt beim ZBV Oberbayern.
Anmeldeschluss Termine (festgelegt durch den ZBV Obb)
der ZBV Oberbayern hat folgende Termine als Anmeldeschluss für unten genannte Prüfungen festgelegt:
GAP 1 (Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 nach der neuen Prüfungsordnung)
GAP 2 (Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 nach der neuen Prüfungsordnung)
Wichtig: Diese Anmeldefristen müssen zukünftig strikt eingehalten werden. Die Nichteinhaltung der Frist bedeutet eine Nichtzulassung zur Prüfung. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Ausbildungspraxen / Schüler direkt beim ZBV Oberbayern.
Schriftlicher Teil: Mittwoch, 15.01.2025, Prüfungsort: Rosenheim
Anmeldeschluss (Ansprechpartner ZBV Oberbayern): 31.10.2024
Praktischer Teil: Januar/Februar 2025. Prüfungsort: Rosenheim Der letzte Tag der Ausbildung ist für alle ZFA-Absolventinnen der Tag der Mündlichen Ergänzungsprüfung.
Schriftlicher Teil: Mittwoch, 30.04.2025, Prüfungsort Traunstein
Anmeldeschluss (Ansprechpartner ZBV Oberbayern): 14.02.2025
Gemäß der geltenden Prüfungsordnung sind wir verpflichtet, den ZFA-Absolventinnen am letzten Tag der Prüfung (= Tag der Mündlichen Ergänzungsprüfung) – die Bescheinigung über das Bestehen /Nichtbestehen auszuhändigen. Dies geschieht nach der Mündlichen Ergänzungsprüfung. Für den Termin (ca. 1 Std.) zur Abholung der Bescheinigung über das Bestehen/Nichtbestehen sind die Auszubildenden freizustellen, der restliche Tag ist ein bezahlter Arbeitstag (letzter Tag der Ausbildung).
Prüfungsordnung Abschlussprüfung ZFA (PrüfOZFA):
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse ….
(11) Jedem Prüfling ist am letzten Prüfungstag durch den jeweiligen Prüfungsausschuss mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling gleichzeitig eine vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.
Auf der Homepage der BLZK stehen verschiedene ZFA-Abschlussprüfungen für Übungszwecke zur Verfügung.
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_aufgaben_zur_pruefungsvorbereitung.html
ZBV Oberbayern (Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern)
Messerschmittstr. 7
80992 München
Telefon: 089 79 355 881 Herr Steiner (Prüfungsanmeldung, Verwaltung der Prüfungen der Auszubildenden)
Telefon: 089 79 355 882 Frau Mertens (Referat Zahnärztliches Personal, Fragen zum Ausbildungsvertrag)
Zuständige Stelle lt. Berufsbildungsgesetz:
Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK)
Fallstraße 34
81369 München
Telefon: 089 72 480 170 Frau Berger
Telefon: 089 72 480 172 Frau Ludwig
Die Bayerische Landeszahnärztekammer wird ab sofort für Zahnmedizinische Fachangestellte und Auszubildende in diesem Beruf in regelmäßigen Abständen einen Newsletter mit Informationen speziell für das Praxispersonal versenden.
Die Anmeldung zum Newsletter erfolgt ganz einfach unter folgendem Link: www.blzk.de/newsletter
Fragen hierzu beantwortet ausschließlich die BLZK.