Sie erfahren Ihre Klasse (Schultage) am Einschulungstag. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihren künftigen Ausbildungsbetrieb.
Regelausbildung: 3 Jahre
Die Einstellung sollte spätestens im September erfolgen, da eine Ausbildung, die nach dem 1. Oktober beginnt, einen späteren Prüfungstermin zur Folge hat.
Die Ausbildungsdauer kann unter gewissen Voraussetzungen (teilweise oder ganz abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf des Gesundheitswesens bzw. Umschulung) um ein halbes oder ein ganzes Jahr verkürzt werden. Im Zweifelsfalle ist vor Ausstellen des Ausbildungsvertrages mit der Ärztekammer Rücksprache zu nehmen.
Die Stundentafel haben wir für Sie als PDF Dateien bereitgestellt:
Klasse | Wochentag | Schulzeiten | Wochentag | Schulzeiten |
---|---|---|---|---|
MFA 10a | Montag | 07:55 – 15:45 Uhr | Dienstag | 07:55 – 12:00 Uhr |
MFA 10b | Donnerstag | 07:55 – 15:45 Uhr | Freitag | 07:55 – 12:00 Uhr |
MFA 10c | Dienstag | 07:55 – 15:45 Uhr | Mittwoch | 07:55 – 12:00 Uhr |
MFA 11a | Montag | 07:55 – 15:45 Uhr | ||
MFA 11b | Donnerstag | 07:55 – 15:45 Uhr | ||
MFA 11c | Mittwoch | 07:55 – 15:45 Uhr | ||
MFA 12a | Montag | 07:55 – 15:45 Uhr | ||
MFA 12b | Donnerstag | 07:55 – 15:45 Uhr | ||
MFA 12c | Mittwoch | 07:55 – 15:45 Uhr |
Ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2024:
Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen finden Sie in unserem FAQ Dokument (PDF).
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung am Dienstag, 19. März 2024 und Mittwoch, 20. März 2024 in Traunstein ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Anmeldungen erfolgen durch die Berufsschule!
finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer.
Anmeldungen zur Abschlussprüfung erfolgen für den Wintertermin jeweils bis zum 15. Oktober, für den Sommertermin jeweils bis zum 15. März. Die Anmeldung erfolgt durch die Ausbildungspraxen!
Künftige Prüfungstermine finden Sie auch auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK).
Freistellung für alle Auszubildende (unabhängig vom Alter) am Tag vor der Schriftlichen Abschlussprüfung – Gesetzliche Grundlage BBiG §15, (1) Satz 5 (Novellierung zum 01.01.2020):
Beide Informationen haben wir für Sie als PDF-Dateien bereitgestellt: